§ 211 Pflichten der betroffenen Person
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BFH, 07.02.1980 – IV R 84/77
- BFH, 23.03.2021 – VII R 43/19Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten BiersteuersatzesZitiert von 1
- BFH, 17.10.2001 – I R 103/00Verdeckte Gewinnausschüttung: Schätzung von Verrechnungspreisen und Zulässigkeit der Vorlage anonymisierter Vergleichsdaten aus Datenbanken KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
- BFH, 28.01.1983 – VI R 35/78Lohnsteuerhaftung: Unzulässigkeit der Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer zusammen mit Lohnsteuerhaftungsbeträgen in einem Lohnsteuerhaftungsbescheid KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BFH, 25.01.1983 – VIII R 54/79Zitiert von 2
- BFH, 30.01.1980 – II R 90/75Gesellschaftsteuer: Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bescheids bei der unaufgegliederten Zusammenfassung mehrerer Steuerschulden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-1 (1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-2 (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-3 (3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.