§ 211 Pflichten der betroffenen Person
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-1 (1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-2 (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-3 (3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 211 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 07.02.1980 – IV R 84/77
- BFH, 20.05.1980 – VI R 169/77Zitiert von 8
- BFH, 20.11.1979 – VII R 82/77
- BFH, 18.07.1985 – VI R 208/82Zitiert von 9
- BFH, 08.12.1981 – VII R 105/78Zitiert von 3
- BFH, 23.03.2021 – VII R 43/19Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten BiersteuersatzesZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.10.2001 – I R 103/00Verdeckte Gewinnausschüttung: Schätzung von Verrechnungspreisen und Zulässigkeit der Vorlage anonymisierter Vergleichsdaten aus Datenbanken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
- BFH, 08.03.1988 – VII R 6/87Zitiert von 4
- BFH, 26.03.1985 – VIII R 225/83Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.