Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 211 Pflichten der betroffenen Person

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund4 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-1 (1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-2 (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/211#abs-3 (3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.

§ 210 § 212