§ 413 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.05.2016 – 9 LA 186/15Zitiert von 7
- BFH, 05.11.2019 – II R 15/17Spielvergnügungsteuer-Nachschau in HamburgZitiert von 7
- BFH, 05.11.2019 – II R 14/17(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.11.2019 II R 15/17 - Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg)Zitiert von 2
- BFH, 18.05.2011 – VII B 195/10Keine Nichtigkeit des UStG und der AO aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen das Zitiergebot - Keine grundsätzliche Bedeutung - Unterlassene Vorlage an das BVerfG kein Verfahrensmangel - Verfahrensmangel des Fehlens von UrteilsgründenZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 23.06.2021 – 6 U 190/20Zitiert von 4
- FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 – 6 K 1314/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 413 AO →
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Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.