§ 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 82
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 01.10.2024 – 11 K 2174/22
- BFH, 19.05.2000 – VIII B 98/99Zitiert von 2
- BFH, 28.09.2017 – IV R 17/15Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines EntnahmegewinnsZitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 05.11.2013 – 6 K 1607/11
- BFH, 18.08.2015 – I R 42/14Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen PersonengesellschaftZitiert von 19
- FG Köln, 31.08.2005 – 12 K 2437/02
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 1985/22 F
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17001/24
82 Entscheidungen zu § 352 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/352#abs-1 (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/352#abs-2 (2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.