§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Stand: 13.04.2025
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Absatz 2, § 184 Absatz 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 353 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 30.03.2021 – VII B 62/20Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar - Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen GewinnfeststellungZitiert von 7
- BFH, 18.12.2002 – II R 20/01Zitiert von 7
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