§ 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- EuGH, 02.09.2021 – C-66/20Zitiert von 3
- FG Köln, 22.09.2016 – 13 K 66/13Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 20.02.2008 – 6 V 382/07Zitiert von 1
- BGH, 21.11.2019 – V ZB 75/18Eintragung in Grundbuch auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ohne Vorlage der ArrestanordnungZitiert von 4
- BGH, 30.04.2009 – 1 StR 90/09
- BFH, 29.04.2008 – VIII R 5/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 11.05.2026 – 12 Qs 33/26
- LG Hanau, 15.04.2025 – 1 Qs 10/25
- OLG Brandenburg, 12.03.2024 – 2 VAs 4/23Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 399 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 399 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/399#abs-1 (1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Absatz 2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/399#abs-2 (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.