§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
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- BGH, 30.04.2009 – 1 StR 90/09
- BGH, 02.12.2008 – 1 StR 416/08Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 90
- BFH, 29.04.2008 – VIII R 5/06Zitiert von 3
- VGH Bayern, 20.08.2025 – 24 CS 25.664Zitiert von 2
- LG Köln, 17.04.2023 – 116 Qs 2/23
- EuGH, 02.09.2021 – C-66/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.