Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

§ 399 § 401