§ 334 Ersatzzwangshaft
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- LG Paderborn, 28.07.2025 – 5 T 203/25
- FG Hessen, 18.04.2013 – 4 V 1796/12
- BFH, 19.02.2025 – XI R 18/23Verfassungsmäßigkeit von SäumniszuschlägenZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 16.06.2025 – 2 V 768/25 A(KV)
- OVG NRW, 20.04.2012 – 13 E 64/12Zitiert von 21
- VG Hannover, 17.11.2011 – 8 D 1461/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 334 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/334#abs-1 (1) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/334#abs-2 (2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/334#abs-3 (3) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den § 802g Absatz 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 und 179 bis 186 des Strafvollzugsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/334#abs-4 (4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.