Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 328 Zwangsmittel

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen83 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/328#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/328#abs-2 (2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

§ 327 § 329