§ 328 Zwangsmittel
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Göttingen, 11.12.2007 – 8 KLs 1/07
- FG München, 09.07.2024 – 12 K 38/24
- FG Schleswig, 01.02.2011 – 3 K 64/10Zitiert von 10
- BFH, 19.08.2021 – VII R 34/20Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von SteuererklärungenZitiert von 2
- BFH, 19.08.2021 – VII R 35/20(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 19.08.2021 VII R 34/20 - Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen)Zitiert von 1
- FG München, 12.08.2022 – 7 V 749/22
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.02.2026 – II R 38/23 · Gebühren bei verbindlicher Auskunft
- FG Münster, 20.01.2026 – 13 K 2547/24 K,G,F
- BFH, 27.08.2025 – II R 1/23Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 328 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/328#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/328#abs-2 (2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.