§ 328 Zwangsmittel
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/328#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/328#abs-2 (2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 328 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.10.1981 – VII R 2/80Zitiert von 12
- LG Göttingen, 11.12.2007 – 8 KLs 1/07
- BFH, 29.04.1980 – VII R 4/79Zitiert von 2
- FG München, 09.07.2024 – 12 K 38/24
- FG Schleswig, 01.02.2011 – 3 K 64/10Zitiert von 10
- BFH, 19.08.2021 – VII R 34/20Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von SteuererklärungenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.02.2026 – II R 38/23 · Gebühren bei verbindlicher Auskunft
- FG Münster, 20.01.2026 – 13 K 2547/24 K,G,F
- BFH, 27.08.2025 – II R 1/23Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 328 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.