§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 335 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 01.02.2011 – 3 K 64/10Zitiert von 10
- BFH, 26.06.2014 – IV R 17/14Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung eines VerzögerungsgeldsZitiert von 29
- FG Hessen, 22.04.2024 – 11 K 1365/23
- FG Hamburg, 12.12.2013 – 6 K 187/13
- FG Schleswig, 05.12.2012 – 2 K 9/12
- BFH, 07.03.2007 – X B 76/06Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 05.06.2025 – 15 K 98/24
- FG Hessen, 06.07.2023 – 4 K 587/23
- FG Hessen, 06.07.2023 – 4 K 588/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 335 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.