§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/316?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/316?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/316?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.