Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

§ 303 § 305