§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
Stand: 13.04.2025
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 304 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.12.1979 – 2 StR 315/79Zitiert von 4
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