§ 302 Wertpapiere
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 8
- FG Niedersachsen, 11.11.2015 – 6 K 386/13Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 302 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.