Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 302 Wertpapiere

Stand: 13.04.2025

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Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 301 § 303