Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 285 Vollziehungsbeamte

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/285#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/285#abs-2 (2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 284 § 286