Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 285 Vollziehungsbeamte

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/285?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/285?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 280 § 282