§ 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner
- LG Köln, 11.06.2013 – 34 T 134/13Zitiert von 2
- BGH, 20.03.2014 – VII ZB 64/13Formerfordernis für den Antrag der Finanzverwaltung auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
- BGH, 06.02.2014 – VII ZB 37/13Zwangsvollstreckungsverfahren: Vordruckformularzwang für einen Antrag eines durch das Finanzamt vertretenen Gläubigers auf Erlass einer richterlichen DurchsuchungsanordnungZitiert von 1
- BFH, 15.10.2019 – VII R 6/18Nachträgliche Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses führt zur Rechtswidrigkeit einer bei der Durchsuchung getätigten SachpfändungZitiert von 5
- BVerfG, 16.07.2015 – 1 BvR 625/15Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzgl der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung gem §§ 287 AO, 758a ZPO - Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Behandlung sowohl der Erinnerung (§ 766 ZPO) als auch der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) als unstatthaft - zudem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- LG Dortmund, 07.05.2025 – 9 T 160/25
- BGH, 19.03.2025 – VII ZB 1/25
34 Entscheidungen zu § 287 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 287 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-1 (1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-2 (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-3 (3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-4 (4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-5 (5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-6 (6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.