Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-1 (1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-2 (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-3 (3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-4 (4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-5 (5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/287#abs-6 (6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

§ 286 § 288