§ 199 Prüfungsgrundsätze
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- BFH, 29.08.2017 – VIII R 17/13Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen - Verwertungsverbot nur bei schwerwiegenden VerfahrensverstößenZitiert von 7
- FG Hessen, 13.02.2013 – 4 K 1346/11Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 05.02.2007 – 16 V 3457/06 A(AO)
- FG Düsseldorf, 09.01.2002 – 4 K 4828/00 AO
- BFH, 20.10.2015 – IV B 80/14Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung - Folgen für den Eintritt der Festsetzungsverjährung - Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem oder auslaufendem RechtZitiert von 11
- FG Düsseldorf, 22.08.2017 – 10 K 4104/14 E
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.12.2025 – V R 34/23Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung
- BFH, 04.12.2025 – V R 25/23(Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der AbgabenordnungAO)Zitiert von 1
- FG Köln, 18.12.2024 – 2 V 996/24
71 Entscheidungen zu § 199 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/199#abs-1 (1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/199#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.