§ 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/6#abs-1 (1) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen zu stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterleitet. Darin kann um sachdienliche behördliche Ermittlungen ersucht werden. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/6#abs-2 (2) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts eines grenzüberschreitenden Vorbescheids oder einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, zu stellen. Das zentrale Verbindungsbüro leitet das Ersuchen dem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/6#abs-3 (3) Bevor die Finanzbehörde ein Ersuchen stellt, hat sie alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, es sei denn, die Durchführung der Ermittlungen wäre mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt sich als nicht Erfolg versprechend dar.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 6 EUAHiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 28.12.2020 – 2 V 1217/20
- FG Köln, 20.10.2017 – 2 V 1055/17Zitiert von 7
- FG Köln, 12.09.2018 – 2 K 814/18Zitiert von 1
- FG Köln, 23.04.2018 – 2 V 2178/17Zitiert von 1
- FG Köln, 17.01.2022 – 2 V 827/21Zitiert von 1
- FG Köln, 13.04.2018 – 2 V 174/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 2703/12Zitiert von 5
- FG Köln, 23.02.2018 – 2 V 814/17Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 EUAHiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.