§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 18.05.2011 – X B 124/10Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche Dokumentation des Beginns einer Außenprüfung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - keine Aufteilung der Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuerklärung - Antrag auf Erhebung eines ZeugenbeweisesZitiert von 35
- BFH, 31.08.2011 – I B 9/11Außenprüfung - Ablaufhemmung - Prüfungsunterbrechung - überlange VerfahrensdauerZitiert von 9
- FG München, 01.08.2023 – 12 K 1177/23
- FG Köln, 15.03.2005 – 5 K 2696/00
- BFH, 16.10.2019 – X B 99/19Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen AblehnungsantragZitiert von 10
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2025 – 1 K 381/22
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2026 – L 2 BA 47/24Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2025 – L 2 BA 6/25 ERZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 22.08.2017 – 10 K 4104/14 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.