Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen13 Entscheidungen

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

§ 197 § 199