§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Stand: 13.04.2025
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 198 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 18.05.2011 – X B 124/10Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche Dokumentation des Beginns einer Außenprüfung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - keine Aufteilung der Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuerklärung - Antrag auf Erhebung eines ZeugenbeweisesZitiert von 36
- BFH, 31.08.2011 – I B 9/11Außenprüfung - Ablaufhemmung - Prüfungsunterbrechung - überlange VerfahrensdauerZitiert von 9
- FG München, 01.08.2023 – 12 K 1177/23
- FG Köln, 15.03.2005 – 5 K 2696/00
- BFH, 16.10.2019 – X B 99/19Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen AblehnungsantragZitiert von 11
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2025 – 1 K 381/22
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2026 – L 2 BA 47/24Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2025 – L 2 BA 6/25 ERZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 22.08.2017 – 10 K 4104/14 E
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