§ 189 Änderung der Zerlegung
Stand: 13.04.2025
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 189 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.06.2000 – I R 84/98Zitiert von 9
- FG Köln, 17.10.2013 – 13 K 1840/12
- BFH, 08.11.2000 – I R 1/00Zitiert von 7
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 16
- FG Niedersachsen, 12.07.2007 – 11 K 306/04
- FG Münster, 26.03.2002 – 15 K 8454/98 Zerl
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2026 – 14 A 1488/22Auswirkung eines Verstoßes gegen die Zerlegungssperre nach § 189 Satz 3 AO auf die Wirksamkeit eines Zerlegungsbescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 184/25
- VG München, 07.05.2025 – M 28 K 21.6742
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 189 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.