Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 187 Akteneinsicht

Stand: 13.04.2025

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Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.

§ 186 § 188