§ 187 Akteneinsicht
Stand: 13.04.2025
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 187 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 16
- VG Karlsruhe, 04.03.2024 – 10 K 1934/22
- FG Niedersachsen, 07.03.2017 – 13 K 178/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.