§ 187 Akteneinsicht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 9
- VG Karlsruhe, 04.03.2024 – 10 K 1934/22
- FG Niedersachsen, 07.03.2017 – 13 K 178/15Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 187 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.