§ 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Stand: 10.06.2019
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 30 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 27.11.2006 – 2 K 6440/03Zitiert von 4
- BFH, 14.12.2023 – IV R 2/21Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher BetriebsstätteZitiert von 15
- BFH, 14.12.2023 – IV R 4/21(Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R 3/21 - Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte)Zitiert von 1
- BFH, 14.12.2023 – IV R 3/21(Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R 4/21 - Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte)Zitiert von 1
- BFH, 28.10.1987 – I R 275/83Zitiert von 12
- BFH, 15.05.2024 – IV R 21/21(Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 01.07.2024 – 106 KLs 7/23
- BFH, 15.05.2024 – IV R 22/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache)Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 17.03.2022 – 7 A 526/20 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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