§ 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 27.11.2006 – 2 K 6440/03Zitiert von 2
- BFH, 14.12.2023 – IV R 2/21Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher BetriebsstätteZitiert von 15
- BFH, 14.12.2023 – IV R 4/21(Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R 3/21 - Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte)Zitiert von 1
- BFH, 14.12.2023 – IV R 3/21(Teilweise inhaltsgleich mit Urteilen des BFH vom 14.12.2023 IV R 2/21 und IV R 4/21 - Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte)Zitiert von 1
- BFH, 15.05.2024 – IV R 21/21(Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG)Zitiert von 3
- BFH, 16.12.2009 – I R 56/08Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 01.07.2024 – 106 KLs 7/23
- BFH, 15.05.2024 – IV R 22/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache)Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 17.03.2022 – 7 A 526/20 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.