§ 169 Festsetzungsfrist
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 1.982
Nach Gewicht
- BFH, 26.02.2008 – VIII R 1/07Zitiert von 15
- BFH, 21.04.2016 – II B 4/16Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer - leichtfertige SteuerverkürzungZitiert von 4
- BFH, 06.06.2001 – II R 47/98Zitiert von 12
- FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 – 13 K 3586/16Zitiert von 1
- FG Köln, 14.12.2022 – 2 K 1923/20
- BFH, 20.11.2012 – IX R 30/12Teilverjährung festzustellender BesteuerungsgrundlagenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – IX B 127/25Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung bei Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
- OVG NRW, 09.06.2026 – 15 A 2166/22
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
1.982 Entscheidungen zu § 169 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/169#abs-1 (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/169#abs-2 (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.