§ 169 Festsetzungsfrist
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/169#abs-1 (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/169#abs-2 (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
Wird zitiert von 2.150 Entscheidungen zu § 169 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.02.2008 – VIII R 1/07Festsetzungsverjährung: Reichweite der Fristverlängerung wegen Steuerhinterziehung bei Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BFH, 21.04.2016 – II B 4/16Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer - leichtfertige SteuerverkürzungZitiert von 4
- BFH, 31.01.1989 – VII R 77/86Zitiert von 24
- BFH, 06.06.2001 – II R 47/98Zitiert von 12
- FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 – 13 K 3586/16Zitiert von 1
- BFH, 31.10.1989 – VIII R 60/88Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2026 – 14 A 1488/22Auswirkung eines Verstoßes gegen die Zerlegungssperre nach § 189 Satz 3 AO auf die Wirksamkeit eines Zerlegungsbescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 24.06.2026 – IX B 127/25Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung bei Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 169 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.