§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1.490
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 07.07.2004 – 4 K 5727/01 Erb
- FG Düsseldorf, 07.07.2004 – 4 K 5726/01 Erb
- BFH, 06.06.2007 – II R 54/05Zitiert von 19
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2010 – 4 K 478/10Zitiert von 4
- BFH, 29.03.2001 – III R 1/99Zitiert von 17
- FG Münster, 24.11.2022 – 3 K 3384/20 Erb
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.06.2026 – 15 A 2166/22
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
1.490 Entscheidungen zu § 170 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/170#abs-1 (1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/170#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/170#abs-3 (3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/170#abs-4 (4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/170#abs-5 (5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/170#abs-6 (6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/170#abs-7 (7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.