§ 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 161
Nach Gewicht
- FG Saarland, 21.06.2012 – 1 K 1041/11Zitiert von 1
- FG Saarland, 01.12.2010 – 1 V 1321/10
- BFH, 07.07.2004 – VI R 171/00Zitiert von 16
- FG Köln, 10.11.2004 – 14 K 459/02Zitiert von 1
- BFH, 13.09.2000 – I R 61/99Kapitalertragsteuer: Unterfallen tonnageabhängiger Vergütungen aus einem partiarischen Darlehen unter die Steuerabzugspflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BFH, 01.10.2024 – VIII R 35/20Haftung für überhöht bescheinigte EinlagenrückgewährZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.04.2026 – VI R 12/24(Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen)
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.11.2025 – 4 LZ 409/21 OVG
161 Entscheidungen zu § 167 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/167#abs-1 (1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Absatz 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Absatz 2 Nummer 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/167#abs-2 (2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.