Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen161 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/167#abs-1 (1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Absatz 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Absatz 2 Nummer 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/167#abs-2 (2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.

§ 166 § 168