Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- FG Hessen, 16.05.2017 – 4 K 63/17Zitiert von 2
- FG Hessen, 16.05.2017 – 4 K 66/17
- FG Düsseldorf, 10.10.2017 – 10 K 1513/14 EZitiert von 1
- BFH, 07.11.2019 – I R 46/17Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-PhotovoltaikanlagenZitiert von 6
- BGH, 26.09.2013 – VII ZR 2/13Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von Bauabzugsteuer und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur ordnungsgemäßen AbrechnungZitiert von 24
5 Entscheidungen zu § 48d EStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48d#abs-1 (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. 3Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. 5§ 48b gilt entsprechend. 6Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48d#abs-2 (2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.