Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 40 Mitteilungen der Käufer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BFH, 13.07.2017 – VII R 29/16Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015Zitiert von 3
- BFH, 13.07.2017 – VII R 31/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.7.2017 - VII R 29/16: Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015)
- FG Hamburg, 30.09.2016 – 4 K 157/15Zitiert von 3
- FG Hamburg, 23.06.2017 – 4 K 150/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/40#abs-1 (1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/40#abs-2 (2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/40#abs-3 (3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/40#abs-4 (4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/40#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/40#abs-6 (6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/40#abs-7 (7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.