§ 65 Zweckbetrieb
Stand: 13.04.2025
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Wird zitiert von 189 Entscheidungen zu § 65 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 15.11.2017 – 1 K 2/16Zitiert von 3
- FG Köln, 19.02.2015 – 13 K 3354/10Zitiert von 1
- BFH, 26.08.2021 – V R 5/19Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter UmsatzsteuersatzZitiert von 12
- FG Köln, 19.01.2017 – 13 K 1160/13Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 09.11.2006 – 5 K 3447/04 U
- BFH, 25.07.1996 – V R 7/95Umsatzsteuer: Begriff der sportlichen Veranstaltung bei Leistungen eines gemeinnützigen Vereins an Nichtmitglieder; Verhältnis von § 67a AO zu § 65 AO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 96/25Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
- BFH, 22.05.2025 – V R 22/23Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von ServicekörperschaftenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.