§ 51 Allgemeines
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 387
Nach Gewicht
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- BFH, 05.09.2024 – V R 36/21(Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der AbgabenordnungAO) und VerfassungsschutzberichtZitiert von 1
- BFH, 05.09.2024 – V R 15/22(Keine Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. der AbgabenordnungAO) für extremistische Körperschaften
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 – 10 K 3622/16Zitiert von 4
- BFH, 14.03.2018 – V R 36/16Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) VereinsZitiert von 9
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 – 3 V 185/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.12.2025 – V R 11/24Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
- BFH, 20.11.2025 – V R 10/24Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige VermögensbindungZitiert von 1
387 Entscheidungen zu § 51 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/51#abs-1 (1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/51#abs-2 (2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/51#abs-3 (3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.