Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 9 Anforderungen an Arzneimittelvermittler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/9#abs-1 (1) Die §§ 1a und 7a gelten entsprechend. § 7 Absatz 1, 3 und Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen über die getätigten Handelsvorgänge zu führen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/9#abs-2 (2) Der Arzneimittelvermittler hat sich davon zu überzeugen, dass die zulassungs- oder genehmigungspflichtigen Arzneimittel, mit denen er handelt, über eine Zulassung für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich des Gesetzes oder Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMGrHdlBetrV/9#abs-3 (3) Über jeden Verdacht einer Arzneimittelfälschung sind die zuständige Behörde und der jeweilige Zulassungsinhaber unverzüglich zu informieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2031 129)
BGBl. 2004 I S. 2031
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