Gesetze / Arzneimittelhandelsverordnung
AM-HandelsV§ 8 Dienstbereitschaft in Krisenzeiten
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann die Dienstbereitschaft für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe anordnen, wenn und solange die notwendige Belieferung der Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre. Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden.
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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