Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 52 Verbot der Selbstbedienung

Stand: 27.07.2023

Bund3 Fassungen19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52#abs-1 (1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die

1.
im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
2.
zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
3.
(weggefallen)
4.
ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
5.
Sauerstoff sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.

§ 51 § 52a