Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 63k Ausnahmen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/63k?asof=2019-08-22#abs-1 (1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/63k?asof=2019-08-22#abs-2 (2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3, die §§ 63c, 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

§ 70 § 72