§ 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ihr vorliegende Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 11, 14 und 15 sowie Abs. 2 Nr. 1 und des Gutachtens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwerten, sofern die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union länger als acht Jahre zurückliegt oder ein Verfahren nach § 24c noch nicht abgeschlossen ist oder soweit nicht die §§ 24a und 24b speziellere Vorschriften für die Bezugnahme auf Unterlagen eines Vorantragstellers enthalten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 24d AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 26.01.2016 – 7 K 3354/14Zitiert von 3
- BGH, 23.02.2012 – I ZR 136/10Wettbewerbswidriger Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Wegnahme, Sicherung und Überlassung eines Arzneimittel-Zulassungsantrages für ein Abführmittel - MOVICOL-ZulassungsantragZitiert von 12
- VG Köln, 06.10.2020 – 7 K 2284/18Zitiert von 5
- VG Köln, 03.09.2013 – 7 K 4611/11
- OVG NRW, 04.07.2013 – 13 A 2788/10Zitiert von 6
- OVG NRW, 04.07.2013 – 13 A 2801/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.07.2011 – 7 K 8612/09Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24d AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 24d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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