§ 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Köln, 26.01.2016 – 7 K 3354/14Zitiert von 3
- BGH, 23.02.2012 – I ZR 136/10Wettbewerbswidriger Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Wegnahme, Sicherung und Überlassung eines Arzneimittel-Zulassungsantrages für ein Abführmittel - MOVICOL-ZulassungsantragZitiert von 11
- VG Köln, 06.10.2020 – 7 K 2284/18Zitiert von 5
- VG Köln, 03.09.2013 – 7 K 4611/11
- OVG NRW, 04.07.2013 – 13 A 2788/10Zitiert von 6
- OVG NRW, 04.07.2013 – 13 A 2801/10Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.07.2011 – 7 K 8612/09Zitiert von 8
7 Entscheidungen zu § 24d AMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24d AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ihr vorliegende Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 11, 14 und 15 sowie Abs. 2 Nr. 1 und des Gutachtens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwerten, sofern die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union länger als acht Jahre zurückliegt oder ein Verfahren nach § 24c noch nicht abgeschlossen ist oder soweit nicht die §§ 24a und 24b speziellere Vorschriften für die Bezugnahme auf Unterlagen eines Vorantragstellers enthalten.