§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen
Stand: 30.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/10a#abs-1 (1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/10a#abs-2 (2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/10a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in englischer Sprache gekennzeichnet sein, wenn sie durch einen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, angewendet werden.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324)
BGBl. 2024 I Nr. 324
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. I S. 4530
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 10a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. I S. 3048
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