Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/10a?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/10a?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.

§ 9 § 10a