Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/61a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie
Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,
Die landwirtschaftliche Alterskasse darf die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/61a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/61a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 61a geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 61a geändert durch Artikel 438 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 61a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 61a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 61a geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 61a geändert durch Artikel 188 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.