Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 18 Beitragszeiten
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 18 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 – L 22 LW 5/08
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 – L 3 R 183/09
- LSG Hessen, 28.05.2024 – L 2 R 323/22Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 18.10.2022 – S 23 R 363/20Zitiert von 1
- BVerfG, 09.12.2003 – 1 BvR 558/99Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen AlterssicherungZitiert von 65
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 2/02 RZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.05.2019 – L 8 LW 2/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 – L 2 LW 5/09Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 – L 22 LW 2/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.04.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.