Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 76 Umfang und Wirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 LW 755/25
- BSG, 21.04.2026 – B 10 LW 2/25 B
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 2/02 RZitiert von 1
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 15/02 RZitiert von 3
- BSG, 28.01.1999 – B 10 LW 1/98 R
- BSG, 25.05.2000 – B 10 LW 16/99 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 12.08.2013 – L 1 LW 5/12
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 – L 2 LW 5/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/76#abs-1 (1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/76#abs-2 (2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheides gezahlt worden sind. Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/76#abs-3 (3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/76#abs-4 (4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.