Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 76 Umfang und Wirkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/76#abs-1 (1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/76#abs-2 (2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheides gezahlt worden sind. Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/76#abs-3 (3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/76#abs-4 (4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 76 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 LW 755/25
- BSG, 21.04.2026 – B 10 LW 2/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen bei Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 2/02 RZitiert von 1
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 15/02 RZitiert von 3
- BSG, 28.01.1999 – B 10 LW 1/98 R
- BSG, 25.05.2000 – B 10 LW 16/99 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 12.08.2013 – L 1 LW 5/12Zitiert von 1
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 – L 2 LW 5/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 76 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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