Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 117 Beitragserstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/117#abs-1 (1) Personen, die am 31. Dezember 1994
werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/117#abs-2 (2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 117 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 2/02 RZitiert von 1
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 15/02 RZitiert von 3
- BSG, 25.05.2000 – B 10 LW 16/99 RZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2001 – L 10 LW 22/01
- BSG, 21.04.2026 – B 10 LW 2/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen bei Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes
- BSG, 02.10.2015 – B 10 LW 2/15 B(Nichtzulassungsbeschwerde - mangelnde Darstellung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Alterssicherung der Landwirte - fehlende Wartezeit aufgrund § 90 Abs 1 S 1 ALG - kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 LW 755/25
- SG Duisburg, 23.05.2018 – S 20 LW 2/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 – L 2 LW 5/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 117 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. 2014 I S. 787
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