Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 19 Zurechnungszeit

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/19#abs-1 (1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/19#abs-2 (2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2.
bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/19#abs-3 (3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/19#abs-4 (4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

§ 18 § 20