Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 19 Zurechnungszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 25.02.2010 – B 10 LW 3/09 RAlterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahrs - Rentenminderung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 – L 22 LW 5/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/19#abs-1 (1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/19#abs-2 (2) Die Zurechnungszeit beginnt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/19#abs-3 (3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/19#abs-4 (4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.