Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 114 Beitragshöhe
Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 114 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 114 neu gefasst durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 114 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534)
BGBl. 1999 I S. 2534
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.