Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 768)
BGBl. 2022 I S. 768
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