Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 26d Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26d#abs-1 (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26d#abs-2 (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. Insbesondere darf sie oder er
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Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 26d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 768)
BGBl. 2022 I S. 768
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