Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
AFIG§ 3 Datenverarbeitung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3?asof=2024-02-27#abs-1 (1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3?asof=2024-02-27#abs-2 (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
Im Fall des Fischereifonds gilt Satz 1 Nummer 1 nur für die Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3?asof=2024-02-27#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 AFIG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 27.04.2009 – 16 B 539/09Zitiert von 10
- OVG NRW, 27.04.2009 – 16 B 566/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.04.2009 – 16 B 485/09Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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20.05.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I 725)
BGBl. 2015 I S. 725
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.