Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
AFIG§ 4 Verordnungsermächtigungen
Stand: 27.02.2024
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über
Änderungsverlauf
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20.02.2024 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 53)
BGBl. 2024 I Nr. 53
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.