Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/4278 · S. 12
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1 AFIG) Mit Änderung des § 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Anwendungsbereichs des Gesetzes an die durch- zuführende Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Zu Nummer 2 (§ 2 AFIG) Mit der Änderung des § 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Vorschrift über die Veröffentlichungspflicht an die durchzuführende Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Zu Nummer 3 (§ 2a – neu – AFIG) Es wird ein neuer § 2a über die zulässige Datennutzung eingefügt. Mit der Veröffentlichung der Angaben zu den Empfängern von Zahlungen aus den Agrarfonds EGFL und ELER verfolgt die Europäische Union das Ziel der Transparenz. Die auf der Internetseite dargestellten Informationen sollen die Transparenz in Bezug auf die Ver- wendung der Unionsmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhöhen, wobei die Veröffentlichung unter Wahrung der Datenschutzerfordernisse erfolgen soll. So müssen die Empfänger von Fondsmitteln über die Ver- öffentlichung ihrer Daten informiert werden, bevor diese Veröffentlichung stattfindet. Die Empfänger von Fonds- mitteln sollten auch darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten zum Zweck des Schutzes der finanziellen Inte- ressen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können (Erwägungsgründe 84 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Raum für eine ander- weitige Verarbeitung der Daten ist nicht eröffnet. Die Zugänglichkeit der veröffentlichten Daten wird auf zwei Jahre befristet (Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Das Ziel de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.822 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4278, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.702–33.524 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert cd0005a0fde7bf97….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP