Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
AFIG§ 3 Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. Juli 2015 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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20.05.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I 725)
BGBl. 2015 I S. 725
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.