Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
AFIG§ 3 Datenverarbeitung
Stand: 28.02.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 27.04.2009 – 16 B 539/09Zitiert von 10
- OVG NRW, 27.04.2009 – 16 B 566/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.04.2009 – 16 B 485/09Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3#abs-1 (1) Wer die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf diese Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Begünstigten der Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3#abs-2 (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
Im Fall des Fischereifonds gilt Satz 1 Nummer 1 nur für die Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFIG/3#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen.