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Artikel 107 · BT-Drs. 19/4674 · S. 336

Zu Artikel 107 (Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes)

Zu Artikel 107 (Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Aufgrund der Streichung des § 9 BDSG a. F. ist eine Neufassung des Absatz 3 Satz 1 erforderlich geworden. Die
technischen und organisatorischen Maßnahmen sind nunmehr in den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 geregelt. Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit wird deklaratorisch auf diese Regelung verwiesen.
Ferner wird aufgrund des mittlerweile bestehenden Sicherheitskonzepts Absatz 3 Satz 2 redaktionell angepasst.

Zu Nummer 2
Die Begriffsbestimmungen werden an Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Ferner wird Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 wegen der redaktionellen Anpassung sprachlich neu formuliert.

Zu Nummer 3
Die Begriffsbestimmung wird an Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Im Übrigen
erfolgt eine Klarstellung bzgl. der zu treffenden Bestimmungen über technische und organisatorische Maßnah-
men.

Zu Nummer 4
Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält in Artikel 83 einen abschließenden Tatbestand für die Verhängung von
Geldbußen. Aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 werden Verstöße gegen daten-
schutzrechtliche Regelungen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 geahndet. Zuständig für die Ahndung
datenschutzrechtlicher Verstöße ist gemäß Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.124.692–1.126.129 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

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