Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 725

BGBl. 2015 I S. 725 · 11.877 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 725
                                        Gesetz
                      zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-
               Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
                                               Vom 20. Mai 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                  Änderung des
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes

   Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 106 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

             Zweck und Anwendungsbereich
     Dieses Gesetz dient
   1. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
      1306/2013 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
      Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-
      system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
      Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78,
      (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr.
      814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
      485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
      S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der
      zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der
      Europäischen Union, soweit darin eine Veröffent-
      lichung von Informationen über
      a) die Empfänger von Zahlungen aus dem Euro-
         päischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
         (EGFL) oder dem Europäischen Landwirt-
         schaftsfonds für die Entwicklung des länd-
         lichen Raums (ELER),

      b) die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat,
         und

      c) Art und Beschreibung der jeweils finanzierten
         Maßnahme,

      vorgesehen ist;
   2. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
      508/2014 des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen
      Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung
      der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG)
      Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG)
      Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU)
      Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und
      des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) in der
      jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer
      Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-
      päischen Union, soweit darin Aufgaben der Ver-
      waltungsbehörde im Zusammenhang mit Infor-

     mationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 119 in
     Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU)
     Nr. 508/2014 vorgesehen sind.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

     „1. Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
         kel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in
         Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der
         Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
         der Kommission vom 6. August 2014 mit
         Durchführungsbestimmungen zur Verord-
         nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
         Parlaments und des Rates hinsichtlich der
         Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der
         Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlus-
         ses und der Bestimmungen für Kontrollen,
         Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255
         vom 28.8.2014, S. 59) und
     2.   Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der
          Verordnung (EU) Nr. 508/2014“.
  b) Im Schlussteil des Satzes werden die Wörter „des
     Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und
     im Fall des Europäischen Fischereifonds nach
     Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Ver-
     ordnung (EG) 498/2007“ durch die Wörter „des
     Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
     nung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit
     Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU)
     Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen
     Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des
     Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 508/2014“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a

                     Datennutzung

     (1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von
  der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirt-
  schaft und Ernährung erhebt und speichert, darf
  die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Infor-
  mation der Öffentlichkeit über die Empfänger von
  Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fische-
  reifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nut-
  zen.
     (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht

  1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten
     Veröffentlichung auf der Internetseite für den in
     Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, so-
     weit es sich um Daten über Zahlungen aus den
     Agrarfonds handelt,
  2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
     genutzt oder weitergegeben werden,
BGBl. 2015, Seite 726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 726
  3. für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung
     betroffenen Empfänger von Zahlungen miss-
     bräuchliche Verwendung genutzt werden.
  Die Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf
  von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröf-
  fentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt
  für Landwirtschaft und Ernährung von den in Ab-
  satz 1 genannten Nutzern zu löschen.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
          „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
          schutz“ durch die Wörter „Ernährung und
          Landwirtschaft“ ersetzt.

      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-

          gefügt:

         „4. die zu veröffentlichenden Informationen
             über Empfänger von Beihilfezahlungen
             unterhalb des nach Artikel 112 der Ver-
             ordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten
             Schwellenwertes,“.
      cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. März
     2009“ durch die Angabe „31. Juli 2015“ ersetzt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a
                   Bußgeldvorschriften

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

  fahrlässig

  1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder
  2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig löscht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-

  buße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet wer-

  den.

     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
  rigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft
  und Ernährung.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
             Betäubungsmittelgesetzes
   Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2015
(BGBl. I S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 19 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die
   folgenden Sätze ersetzt:
  „Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 und der Anhang
  der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der
  Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs-
  bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
  des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
  sichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontroll-
  systems, der Maßnahmen zur Entwicklung des länd-
  lichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227
  vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fas-
  sung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die

  Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kon-
  trollsystems über den Anbau von Hanf entspre-
  chend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
  Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des In-
  tegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über
  den Anbau von Hanf von den zuständigen Landes-
  stellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse
  von im Rahmen der Regelungen über die Basis-
  prämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck
  der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.“

2. In § 24a Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „ein-
   heitliche Betriebsprämie“ durch das Wort „Basisprä-
   mie“ ersetzt.

3. In Anlage I werden innerhalb der Position „Cannabis
   (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gat-

   tung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ die Ausnah-

   meregelungen wie folgt geändert:

  a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der
         Europäischen Union mit zertifiziertem Saat-
         gut von Sorten stammen, die am 15. März
         des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Dele-
         gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der
         Kommission vom 11. März 2014 zur Ergän-
         zung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des
         Europäischen Parlaments und des Rates mit
         Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
         landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
         Stützungsregelungen der Gemeinsamen

         Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X

         der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom
         20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
         sung genannten gemeinsamen Sortenkatalog
         für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufge-
         führt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocan-

         nabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der

         Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)

         ausschließlich gewerblichen oder wissen-
         schaftlichen Zwecken dient, die einen Miss-
         brauch zu Rauschzwecken ausschließen,“.

  b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
     „d) wenn sie von Unternehmen der Landwirt-
         schaft angebaut werden, die die Vorausset-
         zungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über
         die Alterssicherung der Landwirte erfüllen,
         mit Ausnahme von Unternehmen der Forst-
         wirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der
         Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei,
         der Binnenfischerei und der Wanderschäferei,
         oder die für eine Beihilfegewährung nach der
         Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Di-
         rektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
         Betriebe im Rahmen von Stützungsregelun-
         gen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
         Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008
         des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
         73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom
         20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden
         Fassung in Betracht kommen und der Anbau
         ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von
         Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbau-
BGBl. 2015, Seite 727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 727

jahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Ver-                         Artikel 3
ordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten ge-
                                                                      Inkrafttreten
meinsamen Sortenkatalog für landwirtschaft-
liche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf)      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
oder“.                                            Kraft.



                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 20. Mai 2015

                                  Der Bundespräsident
                                     Joachim Gauck

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Der Bundesminister
                         für Ernährung und Landwirtschaft
                                 Christian Schmidt

                        Der Bundesminister für Gesundheit
                                 Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 725. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 115237d1eb42e104….