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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 725
BGBl. 2015 I S. 725 · 11.877 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-
Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
Vom 20. Mai 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 106 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
1. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-
system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78,
(EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr.
814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der
Europäischen Union, soweit darin eine Veröffent-
lichung von Informationen über
a) die Empfänger von Zahlungen aus dem Euro-
päischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EGFL) oder dem Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des länd-
lichen Raums (ELER),
b) die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat,
und
c) Art und Beschreibung der jeweils finanzierten
Maßnahme,
vorgesehen ist;
2. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
508/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen
Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung
der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG)
Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG)
Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU)
Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer
Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-
päischen Union, soweit darin Aufgaben der Ver-
waltungsbehörde im Zusammenhang mit Infor-
mationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 119 in
Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU)
Nr. 508/2014 vorgesehen sind.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in
Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
der Kommission vom 6. August 2014 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der
Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlus-
ses und der Bestimmungen für Kontrollen,
Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255
vom 28.8.2014, S. 59) und
2. Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der
Verordnung (EU) Nr. 508/2014“.
b) Im Schlussteil des Satzes werden die Wörter „des
Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und
im Fall des Europäischen Fischereifonds nach
Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Ver-
ordnung (EG) 498/2007“ durch die Wörter „des
Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit
Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen
Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des
Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Ver-
ordnung (EU) Nr. 508/2014“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Datennutzung
(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von
der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung erhebt und speichert, darf
die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Infor-
mation der Öffentlichkeit über die Empfänger von
Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fische-
reifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nut-
zen.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten
Veröffentlichung auf der Internetseite für den in
Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, so-
weit es sich um Daten über Zahlungen aus den
Agrarfonds handelt,
2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
genutzt oder weitergegeben werden,

3. für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung
betroffenen Empfänger von Zahlungen miss-
bräuchliche Verwendung genutzt werden.
Die Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf
von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröf-
fentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung von den in Ab-
satz 1 genannten Nutzern zu löschen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ durch die Wörter „Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. die zu veröffentlichenden Informationen
über Empfänger von Beihilfezahlungen
unterhalb des nach Artikel 112 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten
Schwellenwertes,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. März
2009“ durch die Angabe „31. Juli 2015“ ersetzt.
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder
2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet wer-
den.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung.“
Artikel 2
Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2015
(BGBl. I S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 19 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 und der Anhang
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der
Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
sichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontroll-
systems, der Maßnahmen zur Entwicklung des länd-
lichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227
vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fas-
sung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kon-
trollsystems über den Anbau von Hanf entspre-
chend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des In-
tegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über
den Anbau von Hanf von den zuständigen Landes-
stellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse
von im Rahmen der Regelungen über die Basis-
prämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck
der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.“
2. In § 24a Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „ein-
heitliche Betriebsprämie“ durch das Wort „Basisprä-
mie“ ersetzt.
3. In Anlage I werden innerhalb der Position „Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gat-
tung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ die Ausnah-
meregelungen wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der
Europäischen Union mit zertifiziertem Saat-
gut von Sorten stammen, die am 15. März
des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der
Kommission vom 11. März 2014 zur Ergän-
zung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X
der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom
20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung genannten gemeinsamen Sortenkatalog
für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufge-
führt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocan-
nabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der
Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)
ausschließlich gewerblichen oder wissen-
schaftlichen Zwecken dient, die einen Miss-
brauch zu Rauschzwecken ausschließen,“.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) wenn sie von Unternehmen der Landwirt-
schaft angebaut werden, die die Vorausset-
zungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte erfüllen,
mit Ausnahme von Unternehmen der Forst-
wirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der
Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei,
der Binnenfischerei und der Wanderschäferei,
oder die für eine Beihilfegewährung nach der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Di-
rektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe im Rahmen von Stützungsregelun-
gen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008
des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden
Fassung in Betracht kommen und der Anbau
ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von
Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbau-

jahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Ver- Artikel 3
ordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten ge-
Inkrafttreten
meinsamen Sortenkatalog für landwirtschaft-
liche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
oder“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 725. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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